Kryptobetrug – was tun, wenn die Plattform plötzlich nicht mehr auszahlt? Zuerst: keine weitere Zahlung leisten, Beweise sichern, Bank und Polizei informieren. Anlass für diesen Beitrag ist eine Warnung der BaFin vom 23.09.2026 vor 39 nahezu identischen Websites. Sie werben mit KI-gestütztem Kryptohandel und reichen die Daten von Interessenten an unerlaubte Plattformen weiter.
Nach Erkenntnissen der BaFin eine Serie von Lockseiten. Interessenten hinterlassen ihre Daten in einem Kontaktformular. Diese Daten landen anschließend bei Betreibern unerlaubter Online-Handelsplattformen. Die Websites haben kein rechtsgültiges Impressum, die Betreiber sind unbekannt und werden nicht von der BaFin beaufsichtigt.
Die Warnung nennt Adressen wie coravelis.com, jorvaki.com oder lexovario.com, viele davon zusätzlich mit den Endungen .net und .org. Die BaFin weist auch auf einen möglichen Zusammenhang mit Website-Reihen hin, vor denen sie bereits früher gewarnt hat. Rechtsgrundlage der Veröffentlichung ist § 10 Abs. 7 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes.
Die Masche lebt vom Schlagwort KI: Eine angeblich selbstlernende Software soll rund um die Uhr Gewinne erzielen. Tatsächlich sammelt die Seite nur Kontakte. In der Praxis meldet sich kurz nach dem Eintrag ein vermeintlicher Berater am Telefon.
Am verlässlichsten an der fehlenden Erlaubnis. Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen in Deutschland nur mit Erlaubnis angeboten werden. Ob ein Anbieter zugelassen ist, zeigt die Unternehmensdatenbank der BaFin. Warnzeichen sind außerdem ein fehlendes Impressum, garantierte Renditen und Druck, schnell Geld nachzuschießen.
Achten Sie auch auf den Ablauf. Seriöse Anbieter rufen Sie nicht unaufgefordert an, nachdem Sie ein Formular ausgefüllt haben. Sie verlangen nicht, dass Sie Fernwartungssoftware wie AnyDesk installieren, und lassen ein Guthaben nicht innerhalb weniger Tage zweistellig wachsen.
Auffällig ist zudem, wenn dieselbe Seite unter mehreren fast gleichen Adressen erreichbar ist. Das ist bei den aktuell gewarnten Domains der Fall: Wird eine gesperrt, läuft die nächste weiter.
Kryptobetrug – was tun, wenn Sie schon eingezahlt haben?
Stoppen Sie sofort alle Zahlungen, auch angebliche Gebühren oder Steuern für eine Auszahlung. Sichern Sie Beweise, informieren Sie Ihre Bank und erstatten Sie Strafanzeige. Entfernen Sie Fernwartungssoftware und ändern Sie Ihre Passwörter. Je früher Sie handeln, desto eher lassen sich Zahlungswege nachverfolgen.
Sichern Sie vor allem:
- Screenshots Ihres Kontos auf der Plattform, solange es noch erreichbar ist
- Chatverläufe aus WhatsApp, Telegram oder E-Mail sowie Namen und Rufnummern der „Berater“
- Kontoauszüge mit allen Überweisungen
- bei Kryptozahlungen die Wallet-Adressen und Transaktions-IDs
Die Strafanzeige können Sie bei jeder Polizeidienststelle oder über die Online-Wache Ihres Bundeslandes erstatten. Ihrer Bank sollten Sie den Betrug sofort melden. Eine noch nicht ausgeführte Überweisung lässt sich unter Umständen stoppen, eine Echtzeitüberweisung meist nicht mehr.
Weil es das angezeigte Guthaben in aller Regel nicht gibt. Die Gewinne im Kundenkonto sind Zahlen auf einer Webseite, die die Betreiber selbst steuern. Spätestens bei der ersten größeren Auszahlung tauchen Gebühren, Steuern oder Prüfungen auf. Jede davon ist eine weitere Einzahlung, keine Auszahlung.
Manche Betreiber zahlen anfangs kleine Beträge aus, um Vertrauen aufzubauen. Danach wird das Konto wegen einer angeblichen Geldwäscheprüfung eingefroren oder die Plattform ist plötzlich offline.
Nach dem Kontaktabbruch melden sich oft angebliche Rückholdienste, Kanzleien oder Behörden, die gegen Vorkasse Hilfe versprechen. Das ist der nächste Betrug, ein sogenannter Recovery-Scam.
Nur in Ausnahmefällen. Haben Sie die Überweisung selbst freigegeben, ist sie meist autorisiert. Einen Erstattungsanspruch wie bei Phishing gibt es dann nicht. Eine Warnpflicht der Bank besteht nach der Rechtsprechung nur, wenn massive Verdachtsmomente einen Betrug objektiv offensichtlich machen. Diese Hürde ist hoch.
Der BGH hat eine solche Warnpflicht für eine Bank angenommen, deren Kontoinhaber eingehende Anlegergelder veruntreute (BGH, Urteil vom 06.05.2008 – XI ZR 56/07). Ansprüche gegen Zahlungsdienstleister können sich deshalb nicht nur gegen die eigene Bank richten, sondern auch gegen die Bank, bei der das Geld eingegangen ist.
Daneben kommen Ansprüche gegen Zahlungsdienstleister und gegen Kryptobörsen in Betracht, über die das Geld weitergeleitet wurde. Regulierte Börsen müssen ihre Kunden identifizieren und können Guthaben einfrieren. Welcher Weg in Ihrem Fall trägt, hängt vom konkreten Zahlungsweg ab.
Häufige Fragen
Ist eine Plattform seriös, wenn sie nicht auf der BaFin-Warnliste steht?
Nein. Die BaFin kann nur vor Seiten warnen, die ihr bekannt sind, und neue Adressen entstehen laufend. Maßgeblich ist, ob der Anbieter in der Unternehmensdatenbank der BaFin als zugelassen geführt wird.
Ich habe nur das Kontaktformular ausgefüllt. Was jetzt?
Nehmen Sie Anrufe unbekannter „Berater“ nicht an oder beenden Sie sie, installieren Sie keine Software und zahlen Sie nichts. Rechnen Sie damit, dass Ihre Daten weitergegeben wurden, und seien Sie bei E-Mails und SMS mit Links in den nächsten Wochen besonders vorsichtig.
Kann ich über die Blockchain sehen, wohin mein Geld geflossen ist?
Die Transaktionen sind öffentlich einsehbar, die Personen hinter den Wallet-Adressen aber nicht. Erst wenn das Geld bei einer regulierten Börse ankommt, lässt sich der Inhaber über Behörden oder Gerichte ermitteln. Wir arbeiten mit einem Team aus Kryptoforensikern zusammen, die bei der Rückverfolgung der Gelder unterstützen.
Dann zählt jetzt der Zahlungsweg: von welchem Konto, über welchen Dienstleister, an welche Börse. Schildern Sie uns Ihren Fall über das Formular: Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Wir sind für Betroffene in ganz Deutschland tätig. Wie wir nach Kryptobetrug vorgehen, lesen Sie auf unserer Seite zu Kryptobetrug.